Der Widerrufsbutton: Pflicht ab 19.Juni 2026 – aber schon jetzt erlaubt

Der Gesetzgeber will Verbraucherrechte stärken. Nach dem Kündigungsbutton folgt nun der Widerrufsbutton. Ziel ist es, den Widerruf eines Online-Vertrags genauso einfach zu machen wie den Vertragsabschluss selbst.


Wichtig dabei:

Der Widerrufsbutton ist kein isoliertes Technik-Element, sondern Teil des gesamten Widerrufsprozesses. Wer ihn einbaut, muss auch die begleitenden Rechtstexte anpassen.


Ab wann gilt der Widerrufsbutton – und ab wann darf er genutzt werden?


  • Verpflichtend: ab 19. Juni 2026
  • Freiwillig erlaubt: ab sofort


Du musst also nicht bis zum Stichtag warten.

Im Gegenteil: Wer den Widerrufsbutton frühzeitig sauber integriert, vermeidet später hektische Nachbesserungen.


Für wen ist der Widerrufsbutton relevant?


Der Widerrufsbutton betrifft alle Online-Anbieter, die Verträge mit Verbrauchern (B2C) abschließen, zum Beispiel:

  • Online-Shops
  • digitale Dienstleistungen
  • Abos und Mitgliedschaften


Reine B2B-Angebote sind ausgenommen – problematisch wird es bei Mischformen.



Wo darf der Widerrufsbutton platziert werden?

Der Widerrufsbutton muss dauerhaft verfügbar und gut erkennbar sein.

Er darf – und sollte – ständig sichtbar sein, vergleichbar mit Impressum oder Datenschutz.

Zulässige Plätze sind:

  • Header
  • Footer
  • optional zusätzlich im Kundenkonto



Wichtig:

Der Button muss nicht erst erscheinen, wenn jemand widerrufen möchte. Eine dauerhafte Sichtbarkeit ist ausdrücklich erlaubt.

Mockup eines Online Shops mit sichtbarem Footer

Technische Anforderungen an den Widerrufsbutton


Ein rechtssicherer Widerrufsbutton muss:

  • eindeutig beschriftet sein (z. B. „Vertrag widerrufen“ oder "Widerruf ausüben")
  • dauerhaft erreichbar sein
  • einen zweistufigen Prozess auslösen:
  1. Widerruf starten
  2. Widerruf bestätigen
  • dem Kunden eine Bestätigung per E-Mail senden


Ein Formular, ein PDF oder ein Hinweis in den AGB ersetzt den Button nicht.


Widerrufsbutton = zusätzlicher Widerrufsweg


Ein zentraler Punkt, der häufig übersehen wird:

Der Widerrufsbutton ersetzt nicht die bisherigen Widerrufsmöglichkeiten.

Er ist ein zusätzlicher Weg, den Verbraucher nutzen können.

Das bedeutet konkret:

  • Der Widerruf muss weiterhin per E-Mail oder Post möglich sein
  • Der Button ist eine Erleichterung, keine Pflicht für den Kunden


Anpassung der Widerrufsbelehrung


Die Widerrufsbelehrung muss textlich angepasst werden, sobald ein Widerrufsbutton eingesetzt wird.


Sie muss klar benennen:

  • dass der Widerruf auch über den Widerrufsbutton erklärt werden kann
  • dass der Widerruf weiterhin per E-Mail oder Post möglich ist
  • dass der Button einen zusätzlichen Widerrufsweg darstellt


Ohne diese Klarstellung ist der Widerrufsprozess unvollständig beschrieben.


Anpassung der Datenschutzerklärung


Auch die Datenschutzerklärung muss ergänzt werden.

Beim Widerruf über den Button werden personenbezogene Daten verarbeitet, etwa:

  • Name
  • Vertrags- oder Bestelldaten
  • Zeitpunkt des Widerrufs


Diese Verarbeitung muss transparent erklärt werden.

Der Widerrufsbutton ist also nicht nur ein rechtliches, sondern auch ein datenschutzrelevantes Thema.

Unternehmerin am Laptop überprüft die Ergänzungen in der Widerrufsbelehrung und der Datenschutzerklärung

Fazit


Der Widerrufsbutton wird Pflicht – aber er funktioniert nur dann rechtssicher, wenn er ganzheitlich umgesetzt wird.

Technik, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung müssen zusammenspielen.

Wer das frühzeitig sauber aufsetzt, ist im Juni 2026 nicht unter Zugzwang.

Zu schade, um’s für dich zu behalten, oder?
1 March 2026